Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 13. Juli 2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen von:

Blume Kanal-TV & Rohrreinigung
Inhaberin: Ramona Blume-Muschallik
Winkel 2
38835 Osterwieck, OT Hessen
Telefon: 039426 247
E-Mail: info@blume-rohrreinigung.de

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – gegenüber Verbrauchern und Unternehmern – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.

2. Vertragsabschluss

Die Darstellung von Leistungen auf der Website stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar. Anfragen über das Kontaktformular, per E-Mail, telefonisch oder über andere Kommunikationswege sind zunächst unverbindlich.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag ausdrücklich bestätigt, ein schriftliches Angebot vom Auftraggeber angenommen wird oder der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten beginnt.

Bei schriftlichen Angeboten richtet sich die Annahmefrist nach der im Angebot genannten Gültigkeitsdauer.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Einsatzauftrag oder der vor Ort getroffenen Vereinbarung.

Nebenabreden und Änderungen des Leistungsumfangs sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Leistungen und Durchführung

Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Rohr- und Abflussreinigung, Kanalreinigung, Kanal-TV-Inspektion, Rohrortung, Dichtheitsprüfung, Rohr- und Kanalsanierung, Drainage und Entwässerungstechnik sowie damit zusammenhängende Arbeiten.

Die Leistungen werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.

Der Auftragnehmer wählt innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs das fachlich geeignete Verfahren. Dabei werden insbesondere der Zustand und die Zugänglichkeit der Leitungen, das Rohrmaterial, die Ursache der Störung und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt.

Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung fachkundige Mitarbeiter und geeignete Nachunternehmer einsetzen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt auch in diesem Fall der Auftragnehmer.

Ein bestimmter Erfolg, der über die konkret vereinbarte Leistung hinausgeht, wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Zusätzliche und unvorhersehbare Arbeiten

Werden während der Arbeiten Schäden, Hindernisse oder technische Umstände erkennbar, die bei Auftragserteilung nicht vorhersehbar waren und zusätzliche Leistungen erforderlich machen, wird der Auftraggeber hierüber möglichst vor Ausführung der Zusatzarbeiten informiert.

Zusätzliche, kostenpflichtige Arbeiten werden grundsätzlich nur nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.

Ist der Auftraggeber trotz angemessener Versuche nicht erreichbar und sind unverzügliche Maßnahmen objektiv erforderlich, um eine unmittelbar drohende Gefahr für Personen, Gebäude, Leitungen oder sonstige Sachen abzuwenden, darf der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen durchführen. Die Maßnahmen und ihre Gründe werden dokumentiert.

Soweit der Auftraggeber zusätzliche Leistungen nicht beauftragt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten nach Herstellung eines sicheren Zustands zu unterbrechen oder zu beenden.

5. Preise und Abrechnung

Es gelten die individuell vereinbarten Preise. Diese ergeben sich insbesondere aus einem Angebot, einer Auftragsbestätigung, einem Einsatzauftrag oder einer vor Auftragserteilung mitgeteilten Preisgrundlage.

Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich erforderlichen Zeit-, Material- und Geräteeinsatz auf Grundlage der vor oder bei Auftragserteilung bekannt gegebenen Verrechnungssätze.

Berechnet werden können insbesondere Arbeitszeit, An- und Abfahrt, eingesetzte Fahrzeuge und Geräte, Material, Entsorgungsleistungen sowie vereinbarte Zuschläge.

Zuschläge für Einsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, insbesondere nachts, an Wochenenden oder Feiertagen, werden nur berechnet, wenn der Auftraggeber vor Auftragserteilung über den Zuschlag oder die zugrunde liegende Preisregelung informiert wurde.

Telefonische oder anhand der Schilderung des Auftraggebers abgegebene Kosteneinschätzungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Eine abschließende Einschätzung ist häufig erst nach Prüfung der örtlichen und technischen Gegebenheiten möglich.

Ergibt sich, dass ein unverbindlicher Kostenvoranschlag wesentlich überschritten werden könnte, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Der Auftraggeber entscheidet anschließend, ob die Arbeiten fortgesetzt, eingeschränkt oder beendet werden sollen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

Gegenüber Verbrauchern verstehen sich mitgeteilte Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

6. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Arbeiten erforderlichen Bereiche, Leitungen, Schächte, Räume und Anlagen zum vereinbarten Termin zugänglich sind.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Besonderheiten, insbesondere über:

  • bekannte Schäden, Undichtigkeiten oder frühere Reparaturen,
  • Leitungsverläufe, Rohrmaterialien und vorhandene Pläne,
  • Rückstauklappen, Hebeanlagen, Pumpen oder Absperreinrichtungen,
  • Gefahrstoffe, gesundheitliche Risiken oder besondere betriebliche Gefahren,
  • schwer zugängliche Bereiche oder nicht ausreichend befestigte Zufahrtswege.

Der Auftraggeber befolgt während der Arbeiten die sicherheitsrelevanten Anweisungen der Mitarbeiter. Insbesondere dürfen betroffene Entwässerungsanlagen während der Arbeiten nicht benutzt werden, wenn der Auftragnehmer hierzu auffordert.

Soweit Strom und Wasser für die vertragsgemäße Durchführung erforderlich sind und nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber vorhandene und geeignete Anschlüsse in zumutbarem Umfang zur Verfügung.

Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage, informiert er den Auftragnehmer darüber und stellt sicher, dass er zur Beauftragung der Arbeiten berechtigt ist.

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten und entstehen dadurch nachweisbar zusätzliche Aufwendungen, können diese auf Grundlage der vereinbarten Preisregelungen berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere zusätzliche Aufwendungen entstanden sind.

7. Termine und Verzögerungen

Vereinbarte Einsatz- und Fertigstellungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

Bei Notdiensteinsätzen angegebene Ankunftszeiten sind voraussichtliche Zeitangaben. Sie können sich insbesondere durch Verkehr, Witterung, vorherige Notfälle, eingeschränkte Zugänglichkeit oder einen unerwartet hohen Arbeitsaufwand verändern.

Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Der Auftraggeber wird über erhebliche Verzögerungen informiert.

Kann ein Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, obwohl Mitarbeiter und Fahrzeuge bereits disponiert oder angefahren sind, dürfen die tatsächlich entstandenen und angemessenen Anfahrts-, Warte- und Ausfallkosten berechnet werden. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Preisregelung vorab mitgeteilt wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Zustand der Leitungen und bestehende Schäden

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren oder auf altersbedingtem Verschleiß, Korrosion, Materialermüdung, unsachgemäßer Verlegung, mangelnder Wartung oder sonstigen bereits vorhandenen Mängeln beruhen, sofern der Auftragnehmer diese nicht schuldhaft verursacht oder verschlimmert hat.

Bei stark beschädigten, korrodierten, versetzten oder überalterten Leitungen können fachgerechte Reinigungs-, Fräs- oder Spülarbeiten bereits vorhandene Schwachstellen sichtbar machen. Erkennbare besondere Risiken werden dem Auftraggeber möglichst vor Durchführung der betreffenden Arbeiten mitgeteilt.

Eine erneute Verstopfung nach Abschluss der Arbeiten stellt nicht automatisch einen Mangel der zuvor erbrachten Leistung dar. Entscheidend ist, ob die erneute Störung auf einer mangelhaften Ausführung oder auf einer neuen beziehungsweise bereits vorhandenen anderen Ursache beruht.

9. Abnahme

Soweit die erbrachte Leistung einer Abnahme bedarf, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen.

Erkennbare Beanstandungen sollen bei der gemeinsamen Abschlusskontrolle oder möglichst zeitnah mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers werden durch eine verspätete Mitteilung nicht ausgeschlossen.

Die Unterzeichnung eines Arbeits- oder Leistungsnachweises bestätigt grundsätzlich die ausgeführten Arbeiten, Einsatzzeiten und verwendeten Materialien. Sie schließt die Geltendmachung gesetzlicher Mängelrechte nicht aus.

10. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit auf der Rechnung oder im Angebot keine andere Zahlungsfrist angegeben wurde.

Der Auftragnehmer darf im gesetzlich zulässigen Umfang Abschlagszahlungen oder eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn dies vor Auftragserteilung vereinbart wurde oder aufgrund des Umfangs, des Materialeinsatzes oder der Bonität des Auftraggebers sachlich gerechtfertigt ist.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer darf weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Auftraggeber zumutbar ist.

Der Auftraggeber darf mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

11. Mängelrechte

Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Liegt ein Mangel vor, ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

Der Auftraggeber soll einen behaupteten Mangel so genau wie möglich beschreiben und dem Auftragnehmer den Zugang zur betroffenen Anlage ermöglichen.

Gesetzliche Ansprüche und Verjährungsfristen werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verkürzt.

Eine Garantie oder eine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Haltbarkeitszusage besteht nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

12. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie
  • in allen anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

13. Kündigung und Beendigung des Auftrags

Für die Kündigung oder Beendigung eines Auftrags gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Kündigt der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag, bleiben die gesetzlichen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftragnehmers unberührt. Nicht entstandene Aufwendungen und anderweitig erzielbare Einnahmen werden nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.

Der Auftragnehmer darf den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die sichere Durchführung der Arbeiten nicht möglich ist, erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung nicht erfolgen oder fällige vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen nicht geleistet werden.

14. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.

Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, kann er bei einem späteren Widerruf zur Zahlung eines angemessenen Betrages für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung verpflichtet sein.

Das Widerrufsrecht kann bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlöschen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.

Fordert ein Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich zu einem Besuch auf, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten auszuführen, besteht für die ausdrücklich angeforderten dringenden Arbeiten im gesetzlich bestimmten Umfang kein Widerrufsrecht. Dies gilt nicht automatisch für zusätzliche Leistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich angefordert hat.

15. Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht eingeschränkt werden.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.

17. Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.